Geräte- und Maschinenlärmschutz; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
- KurzbeschreibungWenn der Betrieb lauter Maschinen und Geräte außerhalb der dafür zulässigen Zeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist, kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
- Beschreibung- Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen. - So dürfen Geräte und Maschinen in - reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten,
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten sowie
- auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
 - im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. - Das gilt auch für motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer und ähnliche Geräte. - Spezielle Regelungen bestehen für - Freischneider,
- Grastrimmer und Graskantenschneider,
- Laubbläser sowie Laubsammler,
 - die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. - Diese dürfen auch in der Zeit zwischen - 7:00 Uhr und 9:00 Uhr,
- 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
- 17:00 Uhr und 20:00 Uhr
 - nicht betrieben werden. 
 
 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.- Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung. - Für nächtliche Arbeiten in Mischgebieten, Gewerbe-und Industriegebieten muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn keines der oben genannten Gebiete unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen ist. - Eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z. B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes. 
- Voraussetzungen- Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während den zulässigen Zeiten durchgeführt werden
- Arbeiten sind im öffentlichen Interesse
 
- Fristen- Ist eine Ausnahmezulassung erforderlich, muss der entsprechende Antrag auf jeden Fall rechtzeitig (eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden. 
- Kosten50 bis 6.000 EUR
- Rechtsgrundlagen
- Verfahrensablauf- Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist. 
- Hinweise- Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmezulassung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs, 2 Nr. 1 der 32 BImSchV), die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.