Parkausweise bei Schwerbehinderung
Allgemeine Informationen
Notwendige Unterlagen
Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis oder versorgungsärztliche (nicht: hausärztliche) Feststellung über beidseitige Amelie/Phokomelie.
Für bestimmte Personenkreise, die vergleichbar in der Gehfähigkeit beeinträchtigt sind, wie Personen mit "aG"-Vermerk können ebenfalls Parkausweise erteilten werden. Für den Nachweis der Berechtigung zur Benutzung der Parkplätze reicht der Schwerbehindertenausweis nicht. Es wird ausnahmslos der besondere Parkausweis benötigt. Auskünfte erteilen die Regionalstellen des Zentrums Bayern für Familie und Soziales sowie die Gemeindeverwaltung.
Die ausstellenden Behörden (Gemeinden) sind an die medizinisch-fachliche Beurteilung der Versorgungsämter gebunden. Sie haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder eigene Einstufungen zum Grad der Behinderung vorzunehmen.
Achtung! Die dunkelblauen Parkausweise ohne den Zusatz "nur BY" haben mit Wirkung vom 31.12.2010 die Gültigkeit verloren. Wer noch im Besitz dieses "alten" Parkausweises ist, sollte zur Vermeidung von Verwarnungen oder Abschleppmaßnahmen rechtzeitig den weiter gültigen hellblauen (europäischen) Ausweis bei der Gemeinde beantragen.
Die Geltungsdauer der Behindertenparkausweise und der zugehörigen Ausnahmegenehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet, auch wenn der Schwerbehindertenausweis selbst auf längere Dauer oder unbefristet ausgestellt ist.
Gebühren
keine