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Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgaben richtet sich nach der
Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der Änderungsfassung
vom 01.11.2006.
Lieferung an Tarifkunden 1,32 Ct/kWh
im Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh
Lieferung an Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh
Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz bis 30.000 kWh/a gelten gem. §2 Abs. 7 KAV
als Tariflieferungen, wenn nicht 30 kW in zwei Abrechnungsmonaten überschritten werden.
Unter bestimmten Bedingungen (§2 Abs. 4 und 5 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an.
Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.