Wasser-, Eis- und Murgefahr; Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden
- Kurzbeschreibung- Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet. 
- Beschreibung- Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. - Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. 
- Rechtsgrundlagen- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr 
 
- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)